Illegale Autorennen in Hamburg

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Bundesweit gelangen illegale Autorennen in die Schlagzeilen. In Köln kamen in diesem Jahr bisher drei Unbeteiligte ums Leben. Nach jüngsten Medienberichten lieferten sich in der vergangenen Woche zwei Raser auf Hamburgs Hauptstraßen ein Rennen und gefährdeten massiv andere Verkehrsteilnehmer. Seit Jahren ist der Hamburger Innenstadtbereich, wie am Jungfernstieg und am Ballindamm, Schauplatz illegaler Autorennen. Ein Jahr zuvor wurde ein junger Mann so schwer verletzt, dass dieser ins Koma fiel.

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„Eine nutzlose Verordnung“ – § 17 BauNVO

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Der Artikel „Eine nutzlose Verordnung?“ aus dem „Deutschen Architektenblatt“ 02.15, Seite 35 fortfolgende, offenbart einen laxen Umgang mit Rechtsverordnungen.

In § 1 Absätze 5 und 6 BauGB werden die allgemeinen Abwägungsgrundsätze für Baupläne geregelt. Dabei handelt es sich um soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen. In Ergänzung dazu regelt die Baunutzungsverordnung gesetzliche Höchstwerte der Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und Baumassenzahl (BMZ). § 17 Absatz 2 BauNVO ermöglicht ein Überschreiten aus städtebaulichen Gründen.

Der Artikel fordert, den § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ersatzlos aufzuheben. Die Abwägungsgrundsätze des § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch (BauGB) reichten aus und so würde die kommunale Planungshoheit gestärkt. Des Weiteren seien die vielen Nutzungskataloge der verschiedenen Gebietstypen lästig.

Die Baunutzungsverordnung regelt die Obergrenzen der baulichen Nutzung. Überschreitungen aus städtebaulichen Gründen sind möglich, sofern sie durch Umstände oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden. Insbesondere dürfen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Ob Überschreitungen aus städtebaulichen Gründen erforderlich sind, kann nur im Einzelfall aus dem Planungskonzept hervorgehen. Nach geltendem Recht gemäß § 17 Absatz 2 S. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Absätze 5 und 6 Nummer 9 BauGB dürfen Obergrenzen grundsätzlich weiterhin nicht überschritten werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überschreitung ist die Ausgleichspflicht. Die Folgen der Überschreitungen sind auszugleichen, sofern:

  • gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werde;
  • sich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ergeben;
  • die Bedürfnisse des Verkehrs nicht befriedigt werden können;
  • öffentliche Belange entgegenstehen.

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Verzögern und Erwartungen wecken – Bau von Sportanlagen im Oberhafen

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Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg misst dem Sport insgesamt eine außerordentlich hohe Bedeutung zu. In der „Fortschreibung des Masterplans HafenCity für die östliche HafenCity“ (Drs. 20/2563), als auch in der überarbeiteten Version, sollen Sportanlagen im Oberhafenquartier realisiert werden. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) und der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) vom 2. Juli 2012 wurde der zusätzliche Bedarf an Außensporteinrichtungen auf dem Gebiet der HafenCity explizit dargestellt. Hier heißt es: „Konkret besteht Bedarf für ein Großspielfeld, das den Ligaanforderungen des Hamburger Fußballverbandes entspricht, zuzüglich leichtathletische Nebenanlagen vor allem für den Schulsport (Kurzstreckenlaufbahn, Weit- und Hochsprung, Kugelstoßen), ein Umkleidehaus, optional ein Clubhaus sowie erforderlichen Stellplätze.“

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Obdachlosigkeit in Hamburg

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Seit Jahrzehnten oder, um genau zu sein, seit 1992 werden Obdachlose in Hamburg mittels eines Winternotprogrammes für die Dauer der kalten Jahreszeit temporär untergebracht. Was sich auf der einen Seite gut anhört, ist auf der anderen Seite ein Armutszeugnis. Zeigt es doch, dass es nicht gelingt, die in Hamburg lebenden Obdachlosen dauerhaft von der Straße zu holen.

Armutseinwanderung, insbesondere aus osteuropäischen Staaten, und die Reduzierung der Übernachtungsplätze von 18.300 in 2001 auf 9.500 in 2015 verschärfen die Situation. Dabei wird suggeriert, dass die derzeitige Praxis, mit dem Problem der Obdachlosigkeit so umzugehen, alternativlos sei. Es ist kein Ansatz zu erkennen, der das Problem grundsätzlich und mit ausreichenden beziehungsweise adäquaten Mitteln nachhaltig löst.

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