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Rechtsvorschriften rund um das „Neutralitätsgebot“

Bestimmungen im Grundgesetz

Das staatliche Neutralitätsgebot gehört zu den wichtigsten Grundprinzipien unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie ist ein elementares Kennzeichen freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnungen und hebt sich fundamental von antidemokratischen, totalitären Systemen ab. Ihren Rechtsgrund findet sie in den Artikeln 3, 20 und 21 des Grundgesetzes (GG). Daraus geht hervor, dass Staatsorgane weder zugunsten noch zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf beziehungsweise über Zeiten des Wahlkampfes hinaus wirken dürfen (Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien). Neutralität gegenüber allen nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Parteien ist demnach ein Wesensmerkmal aller Verwaltungsarbeit im demokratischen Rechtsstaat, ein Fundament unserer Demokratie.

Für die schulische Praxis bedeutet bereits diese Vorgabe, dass weder die staatliche Schulbehörde (in Hamburg die „Behörde für Schule und Berufsbildung“, kurz: BSB), noch ihre Mitarbeiter sowie Lehrer an den Schulen zugunsten oder zulasten einer politischen Partei im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit oder ihrer Schularbeit/Unterrichtstätigkeit wirken dürfen. Wann eine solche Verletzung der Neutralitätspflicht vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung der konkreten Vorgänge/Aussagen und ihrer Umstände bestimmen. Eine solche Prüfung wird durch die Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung vorgenommen. Unabhängig davon gibt es auf Basis der Rechtsvorschriften und vergangener Beschwerden Anhaltspunkte, wann Verhaltensweisen mit dem Neutralitätsgebot mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar sein dürften. Dazu gehören z. B.:

  • plumpe, d. h. unsachliche und abwertende Lehreräußerungen über eine Partei im Unterricht,
  • Aufrufe, eine bestimmte Partei nicht zu wählen,
  • die Duldung von Transparenten, Schriftzügen, das Tragen von Kleidungsstücken (von Lehrern) mit Parolen gegen eine spezifische Partei,
  • Aufrufe zu Demonstrationen gegen eine spezifische Partei,
  • Auslage oder Verteilung von Flyern, Broschüren, Publikationen etc., in denen einseitig und/oder unsachlich gegen eine spezifische Partei argumentiert wird.

Für den Politik-Unterricht (in Hamburg das Unterrichtsfach PGW, im weiteren Sinne auch Ethik, Geschichte, Religion, Deutsch etc.) gelten neben den Bestimmungen aus dem Grundgesetz noch weitere und weitergehende Rechtsvorschriften.

Hamburgisches Schulgesetz

Das Hamburgische Schulgesetz regelt in § 2 den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. In Absatz 1 heißt es:

 „(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten, das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und Mitverantwortung für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt zu übernehmen.“

Derartige Bildungs- und Erziehungsaufträge finden sich in den Schulgesetzen aller Bundesländer. Auf Grundlage des Hamburgischen Bildungs- und Erziehungsauftrages leitet die Schulbehörde, wie sie der AfD auf Anfrage mitgeteilt hat, folgende Schlussfolgerungen für den Politik-Unterricht ab:

  • Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schüler zu einer eigenen Meinungsbildung zu führen und dabei Äußerungen Dritter, aber auch solche von Mitschülern an der verfassungsmäßigen Ordnung zu messen.
  • Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches die freiheitlich demokratische Grundordnung als Kernsubstanz der Verfassung umschrieben hat, also eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, die jegliche Gewalt und Willkürherrschaft ausschließt und sich nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit richtet.
  • Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 – Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei).

Wann Äußerungen den dargelegten Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreiten und dann vom Lehrer im Unterricht angesprochen werden müssen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Wir baten die Schulbehörde in einer parlamentarischen Anfrage (Drs. 21/13734) um konkrete Beispiele für solche Überschreitungen und legten unsererseits auch aktuelle Äußerungen von Politikern aller im Bundestag vertretenen Parteien vor, welche die verfassungsmäßige Ordnung mutmaßlich überschreiten. Der Senat verweist in seiner Antwort darauf, dass der richtige Umgang mit solchen Aussagen im Unterricht immer vor dem Hintergrund einer konkreten Einzelfallsituation zu beurteilen beziehungsweise zu entscheiden sei und abstrakt nicht beantwortet werden könne. Klar ist: Nicht alle Vorschläge, Aussagen oder Positionen einer Partei, die von Seiten ausgewählter Medien- und Parteienvertreter im politischen Diskurs als „menschenverachtend“ oder „demokratiefeindlich“ bezeichnet werden, überschreiten tatsächlich die verfassungsmäßige Ordnung. Lehrer müssen daher immer wieder sorgfältig abwägen, ob auch in der Gesellschaft besonders umstrittene und unpopuläre Positionen z. B. bei den Themen Migration oder Islam zum verfassungskonformen Meinungsspektrum zählen oder dieses bereits überschreiten; eigene parteipolitische oder weltanschauliche Präferenzen dürfen bei dieser Abwägung keine Rolle spielen. Sollten Schüler oder Eltern zu der Feststellung gelangen, ein Lehrer verenge den Diskussionsraum unzulässigerweise, indem er bestimmte politische Positionen von vornherein als vermeintlich „menschenverachtend“ oder „demokratiefeindlich“ beanstandet, sollte das Gespräch mit dem Fachlehrer gesucht werden (mehr dazu siehe weiter unten).

Der Beutelsbacher Konsens

Neben den rechtlichen Vorgaben aus Grund- und aus dem Hamburgischen Schulgesetz hat sich für den Politikunterricht der sogenannte „Beutelsbacher Konsens“ etabliert. Bei diesem „Konsens“ handelt es sich um eine schriftliche Zusammenfassung einer Tagung von Politikdidaktikern aus dem Herbst 1976 in Beutelsbach, einem kleineren Ort in Baden-Württemberg. Darin wurden drei Prinzipien festgelegt, die für den Politikunterricht an den Schulen sowie in der politischen Bildung als konstitutiv gelten und u. a. auch im Hamburger Bildungsplan für das Unterrichtsfach PGW als Leitlinie verankert sind:

  1. Überwältigungsverbot (Indoktrinationsverbot): Lehrende dürfen Schülern nicht ihre Meinung aufzwingen. Schüler sollen sich mithilfe des Unterrichtes eine eigenständige Meinung/ein eigenes politisches Urteil bilden können.
  2. Kontroversitätsgebot (Ausgewogenheit): Der Lehrende muss ein Thema kontrovers darstellen und diskutieren, wenn es in Öffentlichkeit, Politik und Wissenschaft kontrovers erscheint. Dazu gehört auch, homogen orientierte Lerngruppen gezielt mit Gegenpositionen zu konfrontieren.
  3. Schülerorientierung: Politische Bildung muss die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, die politische Situation der Gesellschaft und ihre eigene Position zu analysieren und daraus für sich Konsequenzen zu ziehen.

Der Beutelsbacher Konsens fordert also implizit, dass sich Schüler im Unterricht kontrovers und kritisch mit den Positionen von Parteien auseinandersetzen sollen. Dazu steht natürlich auch die AfD-Bürgerschaftsfraktion und diese kritische Auseinandersetzung schließt selbstverständlich die Auseinandersetzung mit der AfD ein. Diese muss aber gemäß Beutelsbacher Konsens stets kontrovers sein, und nicht einseitig oder abwertend. Die Umsetzung dieser Vorgabe im Unterricht ist sehr anspruchsvoll und aufwendig. Unterschiedliche Quellen müssen gesichtet, ausgewählt und aufbereitet werden; Aufgaben- und Fragestellungen sorgfältig formuliert werden; Unterrichtsgespräche unter Berücksichtigung kontroverser Standpunkte moderiert werden.

Mit der Äußerung persönlicher Meinungen zu bestimmten Parteien sollten Lehrer im Unterricht jedoch grundsätzlich zurückhaltend sein; wenn sie es dennoch tun, was möglich ist, sollen sie ihre Meinung sachlich begründen und sie gemäß Beutelsbacher Konsens als einen Standpunkt innerhalb des kontroversen Spektrums darlegen und zur Diskussion stellen. Plumpes „Bashing“ gegen eine spezifische Partei ist – auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Lehrers – im Unterricht nicht erlaubt.

Politische Werbung an Schulen

Eine weitere Rechtsvorschrift regelt den Bereich der Parteien-Werbung an Schulen. Die darauf bezugnehmende Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) (vom 17.01.1974 mit den ab 01.03.1980 geltenden Änderungen) ist eine behördeninterne Anordnung und betrifft die politische Werbung in Diensträumen. Danach ist die Werbung für politische Parteien und Organisationen in den Diensträumen der für Bildung zuständigen Behörde, zu denen auch Schulgebäude und Schulgrundstücke gehören, grundsätzlich untersagt (Ziffer 1). Die nicht zulässige Werbung erstreckt sich gemäß Ziffer 2.1 insbesondere auch auf die Verteilung von Druckschriften, Flugblättern oder Plakaten von politischen Parteien, Gewerkschaften und Verbänden, in welchen zu Aktivitäten aufgerufen wird, die die politische Neutralität der Schule und die Loyalität von Schulleitern und Lehrern infrage stellen. Nach ganz herrschender und richtiger Ansicht untersagt diese Vorschrift natürlich nicht nur Werbung FÜR, sondern auch GEGEN eine politische Partei.

Einladung von Parteivertretern zu politischen Schulveranstaltungen

Die Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 regelt auch, dass im Rahmen des politischen Unterrichts bei Einladungen von Schulen an Vertreter politischer Parteien sichergestellt sein muss, dass alle in der Bürgerschaft vertretenen Parteien gleichmäßig berücksichtigt werden (Ziffer 2.2 1. Spiegelstrich).

Leider gab es an den Hamburger Schulen in den vergangenen Jahren immer wieder Schulen, die gegen diese Regelung verstoßen haben oder sie unterlaufen wollten. So beschloss eine Berufsschule in Hamburg, keinen AfD-Vertreter zu einer „DialogP-Veranstaltung“ (ein politisches Diskussionsgespräch zwischen Schülern und Abgeordneten) einzuladen. Eindeutig rechtswidrig! Die Schulbehörde musste einschreiten und die Schule anweisen, den AfD-Abgeordneten doch an der Veranstaltung teilnehmen zu lassen. Für Schüler ist diese Regelung besonders einfach nachzuvollziehen und zu überprüfen. In der aktuellen Bürgerschaft sind folgende Parteien vertreten: SPD, CDU, Grüne, Die Linke, FDP und AfD. Schulen sind demnach verpflichtet, bei politischen Veranstaltungen jeweils einen Vertreter dieser Parteien einzuladen. Der eingeladene Vertreter muss dabei nicht zwangsläufig ein Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft sein; es können grundsätzlich auch andere Parteifunktionäre- oder -mitglieder eingeladen werden.

Politisches Mäßigungsgebot für Beamte und Tarifbeschäftigte

Lehrer dürfen sich als Beamte oder Tarifangestellte nur eingeschränkt politisch betätigen. Das sogenannte „Mäßigungsgebot“ ergibt sich für Beamte aus § 33 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und gilt für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst müssen jeder verfassungsmäßigen Regierung zur Verfügung stehen. Im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) heißt es:

  • 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.          

Dürfen Lehrer an politischen Demonstrationen teilnehmen?

Auch Beamte genießen den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 GG. Dieses Grundrecht ist ihnen aber nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar mit dem in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerten, für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis ist (BVerfG, Beschl. v. 30.08.1983). Eine Bewertung, ob dies z. B. für einzelne Demonstrationen/Bekenntnisse/Aktivitäten (auch mit extremistischen Inhalten) generell in Betracht kommt, kann nur der Dienstherr/Arbeitgeber, also in diesem Fall wieder die Schulbehörde, nach sorgfältiger Prüfung vornehmen. Die aktive Verbreitung von extremistischen Inhalten oder die aktive Teilnahme an extremistischen Demonstrationen dürfte gegen das Mäßigungsgebot verstoßen.