Donnerstag, 28. November, 2024

Bauwagenplätze I + II

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Vor einigen Jahren wurde in Hamburg intensiv über die Einrichtung sogenannter Bauwagenplätze diskutiert (Drs. 20/85, 20/109, 20/411, 20/527, 20/529, 20/1767, 20/1430). Insbesondere die Gruppen Zomia und Bambule waren seinerzeit in der Presse bekannte Zusammenschlüsse von Bauwagenbenutzern.

In den Jahren 2014 und auch in diesem Jahr war die Situation der Bauwagenplätze kein herausragendes Thema in der Presse.

Aufgrund der derzeitigen massiven Engpässe in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und der Zentralen Erstaufnahme sollte die befristete Unterbringungsmöglichkeit in Wohnwagen (respektive Bauwagen) neu bewertet werden.

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Aufwand und Nutzeffekt der eingesparten 6 Minuten – MetroBus-Linie

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Im Frühjahr 2011 startete das Pilotprojekt „Einstieg vorn“ im gesamten HVV Bereich. Im innerstädtischen Bereich wurden die MetroBus-Linien M4, 5 und 6 davon ausgenommen. Besonders viele Fahrgäste, etwa 60.000 pro Tag, nutzen die MetroBus-Linie M5, die dadurch zur meistfrequentierten Buslinie Europas geworden ist. Fahrgäste mit Rollstühlen, Kinderwagen oder Gehhilfen dürfen auch weiterhin den hinteren Einstieg benutzen.

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Fahrkartenautomaten in Bussen

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Laut Bericht des HVV wurden 2013 37,6 Prozent der verkauften Fahrscheine in Bussen gekauft. 2014 stieg die Zahl um 2 Prozent an. An den Haltestellen mit Fahrkartenautomaten wurden insgesamt nur 1,5 Prozent aller Fahrscheine verkauft. Das ist zu wenig!

Einige Verkehrsbetriebe, wie der MVV, KVB und LVB, setzen verstärkt auf den Verkauf von Fahrscheinen an Automaten innerhalb der Busse im öffentlichen Nahverkehr. Grund dafür sind die notwendigen Entlastungen für die Fahrer. Durch montierte Fahrkartenautomaten in Bussen, werden die Verkaufszeiten weg vom Fahrer direkt hin zum Automaten verlagert. Die Standzeiten der Busse in den Buchten haben sich dadurch deutlich verbessert.

Busfahrer konzentrieren sich nun auf ihre eigentliche Aufgabe, den Bus zu steuern. Anfangs gab es durch Erschütterungen aufgrund schlechter Fahrbahnoberflächen Probleme mit den Automaten. Mittlerweile haben sie sich in Bussen bewährt und sind auf einem hohen technischen Niveau angekommen. Beides, Münzen oder Geldkarten, werden von Fahrkartenautomaten in Bussen akzeptiert.

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Flüchtlinge/Asylbewerber in Hamburg dürfen „schwarz“ fahren

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Der Umgang mit Asylbewerbern/Asylanten und Flüchtlingen bei Fahrkartenkontrollen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) hat in den jüngsten Tagen für Schlagzeilen in den lokalen wie auch überregionalen Medien gesorgt. Eine politische Bewertung der „Augen-zu-Anweisung“ seitens der Geschäftsführung des HVV für Fahrkartenkontrolleure gegenüber Flüchtlingen und Asylbewerbern soll hier nicht vorgenommen werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Sozialbehörde jedem Flüchtling monatlich ein Taschengeld von 149 Euro gewährt, davon sind 25,15 Euro in der Budgetberechnung für Fahrkarten zwecks Sicherstellung einer begrenzten Mobilität vorgesehen.

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Illegale Autorennen in Hamburg

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Bundesweit gelangen illegale Autorennen in die Schlagzeilen. In Köln kamen in diesem Jahr bisher drei Unbeteiligte ums Leben. Nach jüngsten Medienberichten lieferten sich in der vergangenen Woche zwei Raser auf Hamburgs Hauptstraßen ein Rennen und gefährdeten massiv andere Verkehrsteilnehmer. Seit Jahren ist der Hamburger Innenstadtbereich, wie am Jungfernstieg und am Ballindamm, Schauplatz illegaler Autorennen. Ein Jahr zuvor wurde ein junger Mann so schwer verletzt, dass dieser ins Koma fiel.

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„Eine nutzlose Verordnung“ – § 17 BauNVO

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Der Artikel „Eine nutzlose Verordnung?“ aus dem „Deutschen Architektenblatt“ 02.15, Seite 35 fortfolgende, offenbart einen laxen Umgang mit Rechtsverordnungen.

In § 1 Absätze 5 und 6 BauGB werden die allgemeinen Abwägungsgrundsätze für Baupläne geregelt. Dabei handelt es sich um soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen. In Ergänzung dazu regelt die Baunutzungsverordnung gesetzliche Höchstwerte der Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und Baumassenzahl (BMZ). § 17 Absatz 2 BauNVO ermöglicht ein Überschreiten aus städtebaulichen Gründen.

Der Artikel fordert, den § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ersatzlos aufzuheben. Die Abwägungsgrundsätze des § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch (BauGB) reichten aus und so würde die kommunale Planungshoheit gestärkt. Des Weiteren seien die vielen Nutzungskataloge der verschiedenen Gebietstypen lästig.

Die Baunutzungsverordnung regelt die Obergrenzen der baulichen Nutzung. Überschreitungen aus städtebaulichen Gründen sind möglich, sofern sie durch Umstände oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden. Insbesondere dürfen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Ob Überschreitungen aus städtebaulichen Gründen erforderlich sind, kann nur im Einzelfall aus dem Planungskonzept hervorgehen. Nach geltendem Recht gemäß § 17 Absatz 2 S. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Absätze 5 und 6 Nummer 9 BauGB dürfen Obergrenzen grundsätzlich weiterhin nicht überschritten werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überschreitung ist die Ausgleichspflicht. Die Folgen der Überschreitungen sind auszugleichen, sofern:

  • gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werde;
  • sich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ergeben;
  • die Bedürfnisse des Verkehrs nicht befriedigt werden können;
  • öffentliche Belange entgegenstehen.

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Verzögern und Erwartungen wecken – Bau von Sportanlagen im Oberhafen

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Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg misst dem Sport insgesamt eine außerordentlich hohe Bedeutung zu. In der „Fortschreibung des Masterplans HafenCity für die östliche HafenCity“ (Drs. 20/2563), als auch in der überarbeiteten Version, sollen Sportanlagen im Oberhafenquartier realisiert werden. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) und der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) vom 2. Juli 2012 wurde der zusätzliche Bedarf an Außensporteinrichtungen auf dem Gebiet der HafenCity explizit dargestellt. Hier heißt es: „Konkret besteht Bedarf für ein Großspielfeld, das den Ligaanforderungen des Hamburger Fußballverbandes entspricht, zuzüglich leichtathletische Nebenanlagen vor allem für den Schulsport (Kurzstreckenlaufbahn, Weit- und Hochsprung, Kugelstoßen), ein Umkleidehaus, optional ein Clubhaus sowie erforderlichen Stellplätze.“

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