Am kommenden Mittwoch findet die konstituierende Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft statt. Damit beginnt die 23. Wahlperiode. Die konstituierende Sitzung wird traditionell bis zur Wahl eines Bürgerschaftspräsidenten vom Alterspräsidenten geleitet.
Die Regelung, den ältesten Abgeordneten als Alterspräsidenten die Sitzung eröffnen zu lassen, lässt sich auf die erstmalige Bildung eines gesamtdeutschen Parlaments in der Paulskirche 1848 zurückverfolgen. Seit spätestens 1946 besteht auch in Hamburg ein ununterbrochener Parlamentsbrauch, dass der an Lebensjahren älteste Abgeordnete als Alterspräsident der Bürgerschaft fungiert. Nach der letzten Bürgerschaftswahl stünde die Rolle des Alterspräsidenten damit dem AfD-Abgeordneten Dr. Dr. Joachim Körner (77 Jahre) zu.
Die Präsidentin der 22. Wahlperiode, Carola Veit, und SPD, CDU, Grüne und Linke wollen aber verhindern, dass der an Lebensjahren älteste Abgeordnete die Sitzung als Alterspräsident eröffnet. Sie berufen sich darauf, kurz vor Ablauf der Wahlperiode im Januar 2025 die Geschäftsordnung der Bürgerschaft der 22. Wahlperiode dahingehend geändert zu haben, dass künftig das der Bürgerschaft am längsten angehörige Mitglied die Position des Alterspräsidenten einnehmen soll. In diesem Falle wäre dies der CDU-Abgeordnete Ralf Niedmers (57 Jahre).
Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft der 22. Wahlperiode gilt jedoch nach dem Verfassungsgrundsatz der Diskontinuität nicht fort. Die neue Bürgerschaft ist an die alte Geschäftsordnung nicht gebunden. Der Grundsatz der Diskontinuität stellt sicher, dass ein neu gewähltes und neu zusammengesetztes Parlament nicht an die Entscheidungen von früheren, mittlerweile abgewählten Parlamenten gebunden ist. Bis zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung durch die neue Bürgerschaft verfährt das Parlament daher nach Gewohnheitsrecht. In einem Antrag für die konstituierende Sitzung legen mehrere AfD-Abgeordnete der 23. Wahlperiode dar, warum der parlamentarische Brauch gebietet, dass das an Lebensjahren älteste Mitglied die konstituierende Sitzung eröffnet (Drucksache 23/X). Darin wird auch erklärt, warum die einmalige Willensbekundung der Bürgerschaft der 22. Wahlperiode keine Verfassungsgrundsätze aushebeln und eine 78 Jahre alte Hamburger Parlamentspraxis durchbrechen kann.