Politische Neutralität garantieren – Klarstellung der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung

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Die nach außen gerichtete Verpflichtung zur politischen Neutralität für Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland und für die Verfassungsorgane der Länder leitet sich aus dem Grundgesetz ab (Artikel 20 und Artikel 21 GG) und gehört zu den wesentlichen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
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