AfD-Fraktion sieht keinen Änderungsbedarf beim Hamburger Wahlrecht

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Hamburg, 17.06.2016 – Die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft sieht keine Veranlassung, den Vorschlägen der CDU zur Reform des Wahlrechts zu folgen. „Das aktuelle Wahlrecht ist vor nicht allzu langer Zeit beschlossen worden. Dieses jetzt schon wieder ändern zu wollen, ist ein politisches Armutszeugnis“, sagt Prof. Dr. Jörn Kruse, Vorsitzender der AfD-Fraktion. Man sollte vor einer eventuellen erneuten Reform erst einmal mehr Erfahrungen sammeln.

Gleichwohl könne man über Verbesserungen diskutieren, so Kruse, auch im Wahlrecht. Man sollte jedoch nicht erwarten, dass man durch eine Änderung des Wahlrechts die Wahlbeteiligung erhöhen kann. Die individuellen Gründe für Wahlbeteiligung oder Wahlabstinenz hängen unter anderem mit der sozialen Stellung, dem Bildungsgrad, dem politischen Interesse etc. der Wähler und mit der Akzeptanz der politischen Akteure (Parteien, Politiker) und der Politik selbst zusammen. Gerade in der letzten Zeit ist die angesprochene Akzeptanz erneut deutlich gesunken, was sich nicht nur in sinkender Wahlbeteiligung, sondern auch im Aufkommen neuer Parteien ausdrückt. Diese wirken tendenziell einem Sinken der Wahlbeteiligung entgegen (mehr als ein neues Wahlrecht).

Der Vorschlag der CDU, die Zahl der Stimmen von fünf auf eine zu reduzieren, macht die Wahl nicht einfacher. „Die meisten Bürger dürften außerdem nicht wissen, welche Wirkung es hat, wenn sie ihre Stimmen nicht einer Parteiliste, sondern einzelnen Kandidaten dieser Liste geben“, sagt Dirk Nockemann, stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion. Die Vergabe von fünf Stimmen mache nur dann Sinn, wenn man sie nicht kumulieren dürfte. Eine diesbezügliche Reform würde es jedoch noch komplizierter und fehleranfälliger machen, so Nockemann weiter.

Überlegen könnte man, den Anteil der Sitze, die über die Landeslisten errungen werden, zu erhöhen und bei der regionalen Komponente die 17 Wahlkreise durch 7 Bezirke zu ersetzen.

Anlage: „Zu den CDU-Vorschlägen zur Reform des Wahlrechtes“