Ärztliche Atteste zur Verhinderung einer Abschiebung bedürfen einer amtsärztlichen Bestätigung

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Zur Verhinderung einer Abschiebung beziehungsweise Erlangung einer Duldung führen ausreisepflichtige Ausländer oftmals eine Krankheit an, um somit gemäß § 60a
Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Abschiebung zu entgehen. Hierfür muss der Ausländer gemäß § 60a Absatz 2c AufenthG eine „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ vorlegen, welche die Erkrankung glaubhaft macht.

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