EuGH-Urteil: Firmen dürfen Kopftuch unter Umständen verbieten / AfD-Fraktion: "Richtungsweisende und richtige Entscheidung"

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Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern und anderer religiöser Zeichen verbieten darf. Es müsse dafür eine allgemeine unternehmensinterne Regel geben, die nicht diskriminierend sei und das Tragen aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen betreffe.

Dazu der Fraktionsvorsitzende der AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft Prof. Dr. Jörn Kruse:
„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Möglichkeit, das Kopftuch am Arbeitsplatz zu verbieten, ist zu begrüßen. Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass wir das Kopftuch nicht nur als Ausdruck religiöser Zugehörigkeit sehen, sondern auch als politisches Symbol, das integrationserschwerend wirkt.

Wenn ein Arbeitgeber Wert auf ein weltanschaulich neutrales Betriebsklima legt, muss er das Recht haben, das Zeigen von Symbolen zu verbieten, die dies erschweren oder gefährden. Zudem ist erwiesen, dass sich das Tragen des Kopftuches negativ auf die Leistung und die Integration einer Person auswirkt. So haben Muslima, die bereits als Jugendliche verschleiert sind, nicht nur schlechtere Schulnoten, sondern fühlen sich generell enger mit dem Herkunftsland der eigenen Familie und weniger mit ihrem jetzigen Aufenthaltsland verbunden. Diese Effekte sind weder im Interesse des Arbeitgebers noch der Gesellschaft. Daher begrüßen wir die Entscheidung des EuGH ausdrücklich.“