Neues in Sachen Klage Härtefallkommission

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Termine für Verhandlung und Urteilsverkündung stehen

Die Urteilsverkündung in Sachen Härtefallkommission rückt näher: Das Hamburgische Verfassungsgericht hat kürzlich die Termine für die mündliche Verhandlung sowie die Urteilsverkündung festgesetzt:

Mündliche Verhandlung am 15.06.2016,
Urteilsverkündung am 19.07.2016.

Beide finden um jeweils 10 Uhr im Saal 201 des Oberlandesgerichts statt.

„Wir sehen diesen Terminen natürlich mit großer Spannung entgegen, denn wir versprechen uns von einem positiven Ausgang nicht nur Gerechtigkeit, sondern eine Stärkung des demokratischen Rechtsstaats“, sagt Dr. Alexander Wolf, Parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion. Nach insgesamt elf Ablehnungen von AfD-Kandidaten für die Härtefallkommission liege es jetzt am Gericht festzustellen, ob eine inakzeptable, verfassungswidrige Ausgrenzung gewählter Parlamentarier stattgefunden hat, so Wolf. Der Eimsbütteler Abgeordnete bekräftigte, dass durch die ständige Nicht-Wahl das Ansehen des Parlaments gelitten habe.

„Ein positiver Ausgang würde ein wegweisendes Präzedenzurteil darstellen und undemokratische Verhaltensweisen der anderen Fraktionen gegenüber der AfD korrigieren helfen“, so Wolf. Das gelte auch hinsichtlich der Wahlen zu den Deputationen, die das Plenum der Bürgerschaft zwei AfD-Kandidaten seit nunmehr 13 Wahlgängen permanent verweigere. „Hoffentlich überdenken dann die Abgeordneten der anderen Parteien ihre Haltung auch in diesem Fall“, sagt Alexander Wolf.

Die AfD-Fraktion hatte Ende letzten Jahres den renommierten Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek als Klagevertreter beauftragt. Murswiek hatte die Nicht-Wahl als verfassungswidrigen Vorgang bezeichnet, der das Repräsentationsgebot verletze. In der Härtefallkommission müssten seiner Ansicht nach zwingend Vertreter aller Fraktionen sitzen; nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip sei das Vorschlagsrecht der Fraktionen grundsätzlich zu achten. Nur bei ganz speziellen Gründen, etwa wenn einzelne Abgeordnete fachlich völlig ungeeignet sind, könne die Bürgerschaft ausnahmsweise die Wahl verweigern.